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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Bautenschutz-Melcher Ges.m.b.H.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bautenschutz-Melcher Ges.m.b.H.
1. Geltungsbereich 1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen: 1.2 Achtung! Die nachstehenden Vertragsbedingungen werden – sofern wir beweisen können, dass Sie diese tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt haben - mit Ihrer Unterschrift Bestandteil dieses Vertrages
2. Kostenvoranschläge: 2.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. 2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber
3. Angebote: 3.1 Angebote werden nur schriftlich über FAX oder E-Mail erteilt. 3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. 3.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen: An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise: 5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen: 6.1Bei Wartezeiten für die unser Unternehmen nicht verantwortlich ist oder Ihr beauftragte Nebenarbeiten werden nachstehende Kosten berechnet: je Arbeitskraft € 38,50/ Std. je Facharbeiter € 42,50/ Std je Montagefahrzeug € 15,00/ Std Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. 6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung: 7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. 7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden sind vom Auftraggeber beizubringen. 7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 7.4 Die für die Leistungsausführung erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. 7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet. 7.6 Eventuell vorhandene Unebenheiten am Untergrund werden bei der Beschichtung von 2-3mm nicht restlos ausgeglichen, somit muss an der fertigen Oberfläche ebenfalls mit Unebenheiten gerechnet werden. Als Toleranzbereich wird die ÖNORM 7232 zugrunde gelegt. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
8. Leistungsfristen und -termine: 8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist. Bei Beginn der Baustelle muss eine Weisungsbefugte Person des Auftraggebers vor Ort sein, die über Art und Umfang des Auftrages in Kenntnis gesetzt und diese auch über Änderungen und deren preislichen Konsequenzen entscheidungsbefugt ist. Weiters muss diese Person auch rechtlich in der Lage sein die schriftliche Abnahme der geleisteten Arbeit zu unterfertigen.
9. Verrechnung: Bogenförmig verlegte Mauerwerke werden im Außenbogen gemessen. Säulen und Schächte sowie Bodenkanäle werden mitgemessen,. Das Ausmaß der Fläche wird Hohl für Voll berechnet.
10. Zahlung: 10.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten. 10.2 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen. 10.3 Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EURO 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EURO 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen 10.4 Der Rechnungsbetrag ist ist nach Fertigstellung sofort, ohne Abzüge, fällig. 10.5 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
11. Eigentumsvorbehalt: 11.1 Alle gelieferten und verlegten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung) 12.1 Bei Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. 12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13. Gewährleistung: 13.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
14. Schadenersatz: 14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel. 14.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen. 14.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten. 14.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
15. Produkthaftung: 15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
16.Abfall und Bauscht Alle von uns zum Bauvorhaben gelieferten Verpackungen sind nach dem ARA-System erfasst und wurden bereits unter der ARA Nr.: 568 vergebührt, die anfallenden Leergebinde können bauseits kostenlos bei der zuständigen Entsorgungsstelle entsorgt werden.Wird die Entsorgung der Leergebinde und Abfall durch unsere Firma gewünscht, verrechnen wir eine Unkostenpauschale von € 170,00
17. Erfüllungsort: 17.1 Erfüllungsort ist ……………………………….. (Sitz des Auftragnehmers).
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Unterschrift des Auftraggeber
bei Auftragserteilung bitte hier gegenzeichnen und retourfaxen
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